Die Satzung

Präambel
„Den Tod können wir nicht besiegen, aber eine wichtige Schlacht gewinnen, wenn wir das Sterben ins Leben zurückholen“

Dieser Leitspruch unterstreicht, wie wichtig die gesellschaftliche Aufgabe ist, Menschen am Ende des Lebens durch eine würdige Sterbebegleitung mit Respekt zu begegnen. In den letzten Jahren ist im Rotary-Club Rodgau (nachfolgend RC Rodgau) die Überzeugung gereift, den Menschen im Ostkreis Offenbach durch Schaffung eines Hospizes die Chance zu gewähren, dem Ende des Lebens in Würde entgegenzugehen.

Im Jahr 2012 ist der Zeitpunkt gekommen, sich dieser Aufgabe zu widmen und nach erfolgreicher Umsetzung bzw. Unterstützung anderer sozialen Projekte die zukünftige Arbeit durch Schaffung einer eigens dafür verantwortlichen Stiftung zu fokussieren.

Der RC Rodgau als Initiator und Mitglieder des RC Rodgau als Stifter und letztlich sich verpflichtende Wegbegleiter verstehen sich hierbei als Katalysator für die Umsetzung einer Idee, unter dem Verständnis, dass das Sterben zum Leben gehört, dass die Menschen im Kreis Offenbach ein weiteres Stück Lebensqualität gewinnen werden.

Mit der Zielsetzung nach Kooperation zwischen den Kommunen bzw. deren politischen Gremien sowie der ansässigen Hilfsorganisationen soll die Grundlage geschaffen werden, dass durch die Entwicklung eines über die Grenzen der Einzelkommune hinausgehendes Gemeinschaftsgefühl für das Wohl und die Fürsorge der Bevölkerung und die Steigerung der Lebensqualität am Lebensende gemeinsam gerungen werden wird.

Dr. med. Nikos Stergiou
Vorsitzender des Vorstands der Hospiz Stiftung Rotary Rodgau

Vor diesem Hintergrund und angesichts der großen Herausforderungen, die auf die kommenden Generationen zukommen werden, haben Mitglieder des RC Rodgau und der Verein Freunde Rotary Rodgau als Stifter die „Hospiz Stiftung Rotary Rodgau“ gegründet.

Die Stiftung wird als Gemeinschaftseinrichtung errichtet, in die öffentliche, private und mäzenatisch motivierte Investitionen in Hospiz- und Palliativarbeit getätigt werden können.
Aufgabe der Stiftung ist die Förderung der Hospiz- und Palliativarbeit in der Region Offenbach. Die Stiftung wird hierzu die Aus- und Fortbildung von Menschen, die in der Hospizarbeit tätig sind, unterstützen, sich in der Information und Aufklärung zu allen Aspekte der Hospizarbeit engagieren und sich für das bürgerschaftliche Engagement in diesem Bereich einsetzen.
Die Stiftung soll sich auch am Bau und der Vermietung eines Gebäudes beteiligen, in dem eine Hospizeinrichtung im Ostkreis Offenbach betrieben wird.

Die Stifter geben der Stiftung folgende Satzung:

Satzung

Hospiz Stiftung Rotary Rodgau

§ 1 Die Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Hospiz Stiftung Rotary Rodgau (nachfolgend Stiftung).
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Rodgau.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Frauen und Männer.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung

  1. des öffentlichen Gesundheitswesens
  2. des Wohlfahrtswesens
  3. der Mildtätigkeit
  4. und der Bildung in der Hospiz- und Palliativarbeit in der Region Offenbach.

(2) Die Stiftung wird als Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig, indem sie die Erträge aus ihrem Stiftungsvermögen und sonstige beschaffte Mittel und Spenden an von der  öffentlichen Hand getragene oder als steuerbegünstigt anerkannte Einrichtungen zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 weiterleitet sowie deren Arbeit durch ideelle und fachliche Hilfe unterstützt. Darüber hinaus kann der Stiftungszweck auch operativ nach Erreichen eines Grundstockvermögens in Höhe von 250.000 € verwirklicht werden, insbesondere durch die Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von ehren- oder hauptamtlich tätigen Personen in der Hospiz- und Palliativarbeit; die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit sowie von Patienten und betroffenen Angehörigen über Angebote der Hospiz- und Palliativdienste die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung der Hospizbewegung; die Förderung, Entwicklung oder Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Hospiz- und Palliativarbeit.
(3) Die Stiftung ist nicht der Betreiber eines Hospizes.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und mittelbar als Förderkörperschaft sowie unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.
(5) Die Stiftungszwecke sind einander gleichrangig. Die Verwirklichung der in Ziffer 2.1 genannten Zwecke und der in § 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen wird bestimmt und beschränkt durch die zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel. Die Stiftungsorgane bestimmen im Rahmen der Satzung und des finanziell Möglichen über die Auswahl, die Reihenfolge und den Umfang der zu verwirklichenden Zwecke und Maßnahmen; diese müssen nicht gleichzeitig und/oder in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel nach § 58 Nr. 2 AO oder § 58 Nr. 3 und 4 AO zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach den Absätzen 1 fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Vermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
Satzung Hospiz Stiftung Rotary Rodgau 12.05.2014 Seite 5

§ 5 Mittel und Rücklagen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und eventuell weiterer Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Als Verwendung gilt auch die Anschaffung und Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken nach § 2 dienen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können. Zulässig sind insbesondere zweckgebundene Rücklagen, freie Rücklagen, Betriebsmittelrücklagen und Rücklagen für Wiederbeschaffung sowie zulässige Vermögenszuführungen im Sinne der jeweils gültigen steuerlichen Vorschriften.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Die Organe der Stiftung sind:

  1. Vorstand
  2. Kuratorium

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann das Kuratorium abweichend von Satz 1 eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Diese Pauschale darf die steuerliche Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
Satzung Hospiz Stiftung Rotary Rodgau 12.05.2014 Seite 6

§7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Kuratoriums – im Amt. Die Haftung der Vorstände ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern. Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von den Stiftern bestellt.
(2) Die einzelnen Vorstandsmitglieder können durch einfachen Beschluss des Kuratoriums jederzeit ohne Angabe oder Vorliegen von Gründen wieder abberufen werden.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei
Verhinderung vertritt.
(4) Das Kuratorium entlastet die Vorstandsmitglieder einmal jährlich nach der Vorlage der Jahresrechnung mit Erläuterung durch den Vorstand und verlängert die Berufung zum Vorstand der Stiftung, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist, für die sie berufen wurden. Erfolgt keine Verlängerung, endet die Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung.
(5) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen und für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind zur Offenlegung gegenüber dem Kuratorium verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die Interessen eines Mitglieds, seiner Familie oder einer von ihm vertretenen Einrichtung berühren. Der Vorstand kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen; bei der Entscheidung wirkt das betroffene Mitglied nicht mit.

§ 8 Aufgaben des Vorstands, Vertretung der Stiftung, Geschäftsführung

(1) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinsam.
(2) Der Vorstand gibt sich in der konstituierenden Sitzung selbst eine Geschäftsordnung. Die jeweilige Fassung der Geschäftsordnung ist durch das Kuratorium zu genehmigen.
Satzung Hospiz Stiftung Rotary Rodgau 12.05.2014 Seite 7
(3) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

  • die Umsetzung des Stiftungszweckes
  • die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der Stiftungsmittel
  • Aufstellung einer Budgetplanung
  • die Aufstellung der Jahresrechnung (in Form einer Einnahme-, Überschussrechnung der Stiftung mit einer Vermögensübersicht)
  • Erstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks

(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu Sitzungen ein, grundsätzlich jedoch einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, EMail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitwirken.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sonst an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat, wenn die anderen Vorstandsmitglieder verhindert sind, die Befugnis, dringende Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Er hat den anderen Vorstandsmitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben.
(6) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren oder in einer Videokonferenz gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
(7) Über Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
(8) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand nach Genehmigung durch das Kuratorium Anstellungs- und Honorarverhältnisse begründen, Dienstleister beauftragen, Sachverständige heranziehen oder eine Geschäftsführung einsetzen. Weitere Regelungen über seinen Geschäftsgang kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand des Vereins Freunde Rotary Rodgau oder dessen Rechtsnachfolger auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wenn kein Rechtsnachfolger des Vereins Freunde Rotary Rodgau besteht, erfolgt die Bestellung durch die Deutsche Rotarische Stiftung mit Sitz in Düsseldorf. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Kuratoriums – im Amt.
(2) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(4) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden entgegen § 9 Ziffer 1 von den Stiftern berufen.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium gibt sich in der konstituierenden Sitzung selbst eine Geschäftsordnung.
(2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Berufung der Vorstandsmitglieder
  • Beratung des Vorstands
  • Genehmigung der Budgetplanung
  • Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Prüfung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung
  • Abberufung der Mitglieder des Vorstands jederzeit ohne Angabe oder Vorliegen von Gründen

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

§ 11 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann auf Einladung an der Sitzung des Kuratoriums teilnehmen, auf Verlangen des Kuratoriums ist er dazu verpflichtet.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
(3) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 dieser Satzung vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren oder in einer Videokonferenz gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§12 Satzungs- und Statusänderungen

(1) Über die Änderung der Satzung beschließt das Kuratorium auf einer Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Satzungsänderungen und Zweckerweiterungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie sind grundsätzlich zulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Im Wege der Satzungsänderung können insbesondere auch die Anfallsberechtigung nach § 13 geändert und weitere Organe eingeführt und ihr Verfahren geregelt werden, denen neben Beratungsaufgaben auch Kontrollpflichten zugewiesen werden können.
Satzung Hospiz Stiftung Rotary Rodgau 12.05.2014 Seite 10
(3) Sollte die Erfüllung des Stiftungszwecks in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht mehr möglich sein oder sollten sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung so wesentlich und grundlegend geändert haben, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll ist, kann das Kuratorium einstimmig die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder deren Auflösung beschließen.

§ 13 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) hilfsbedürftig sind, im Ostkreis Offenbach zu verwenden.
(2) Der Beschluss des Vorstandes über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, nachdem eine Bescheinigung über die steuerliche Unschädlichkeit durch das zuständige Finanzamt erteilt wurde.

§14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Hessen und wird durch die Stiftungsaufsicht beim Regierungspräsidenten in Darmstadt wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörde ist entsprechend der stiftungsrechtlichen Vorgaben sowie auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert Änderungen bei der Zusammensetzung der Organe, der Anschrift der Stiftung und der Vorstandsmitglieder mitzuteilen und die Jahresrechnung vorzulegen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungsbefugnisse sind zu beachten.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Anerkennung durch das Regierungspräsidium in Darmstadt in Kraft.

Rodgau, 12. Mai 2014
Die Stifter