Der Vorstand der Stiftung

Vorsitzender des Vorstandes

Dr. med. Nikos Stergiou Am Breitenbach 10 63500 Seligenstadt

Stellvertretender 
Vorsitzender des Vorstandes

Dr. med. dent. Philipp Geis
Tulpenhofstr. 35
63067 Offenbach/Main

Schatzmeister der Stiftung

Herbert Sahm
Hintergasse 9
63110 Rodgau

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Kuratoriums- im Amt.

Die Haftung der Vorstände ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.

Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von den Stiftern bestellt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können durch einfachen Beschluss des Kuratoriums wieder abberufen werden. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

Das Kuratorium entlastet die Vorstandsmitglieder einmal jährlich nach der Vorlage der Jahresrechnung mit Erläuterung durch den Vorstand und verlängert die Berufung zum Vorstand der Stiftung, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist, für die sie berufen wurden. Erfolgt keine Verlängerung, endet die Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen und für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung.

Die Mitglieder des Vorstands sind zur Offenlegung gegenüber dem Kuratorium verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die Interessen eines Mitglieds, seiner Familie oder einer von ihm vertretenen Einrichtung berühren. Der Vorstand kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen; bei der Entscheidung wirkt das betroffene Mitglied nicht mit.